Regionalgeschäftsstelle NRW

„Buchhandlungen auch in Nordrhein-Westfalen öffnen!“

Köln erlaubt nur Click & Collect trotz anderslautender Vorgaben der Landesregierung.
Erstellt am 28.04.2021


Die Allgemeinverfügung der Stadt Köln mit den aktuellen Corona-Regelungen erlaubt nur die Auslieferung und Abholung bestellter Ware in den Buchhandlungen. Damit weicht sie von der Corona-Verordnung des Landes ab, welche den Buchhandlungsbesuch mit Termin vorsieht. Buchhandlungen in Köln und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels fordern die Gleichstellung mit den anderen Kommunen.

Mit über 90 Buchhandlungen im Stadtgebiet verfügt Köln über die meisten Buchhandlungen in Nordrhein-Westfalen. Inhabergeführte Läden wie Filialen sorgen für ein lebendiges Stadtbild und prägen mit viel Engagement das kulturelle Leben in den Vierteln. Die Sorge, dass die flächendeckende Versorgung nach Corona nicht mehr gewährleistet werden kann, treibt die Händler*innen um.

„Für die größte Stadt Nordrhein-Westfalens verschärft sich die wirtschaftliche Situation der Buchhandlungen weiter, die Lage ist auch für Kund*innen unüberschaubar, und zermürbt die Händler*innen. Uns erreichen täglich Anrufe von besorgten Kolleg*innen, die sich nach den aktuellen Bedingungen erkundigen“, berichtet Anja Bergmann, Regionaldirektorin des Börsenvereins in Nordrhein-Westfalen.

Buchhandlungen mit Sonderregelung in NRW

„Unabhängig von der Lage in Köln ist Nordrhein-Westfalen mittlerweile das einzige Bundesland, das die Ausnahmeregelung für Buchhandlungen laut Bundesinfektionsschutzgesetz nicht umsetzt. Die wichtige Funktion, die der Buchhandel für die Menschen und die Gesellschaft erfüllt, endet aber nicht an Landes- und erst recht nicht an Stadtgrenzen.“

Die vierte Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes sollte eine bundesweite Vereinheitlichung der Corona-Regeln bewirken. Der Buchhandel wird den Geschäften des täglichen Bedarfs zugerechnet und ist somit geöffnet. Nordrhein-Westfalen weicht von dieser Grundlage ab und erlaubt den Buchhandlungsbesuch nur mit Terminvergabe.

Anfang März 2021 erklärte ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts die in der NRW-Corona-Verordnung formulierte Ausnahme für den Buchhandel für juristisch nicht haltbar. „Mit dem Bundesinfektionsschutzgesetz liegt jetzt aber eine gesetzliche Grundlage für die Öffnung von Buchhandlungen vor. Juristisch spricht deshalb nichts dagegen, dass Nordrhein-Westfalen dem Beispiel von Bayern und Baden-Württemberg folgt, seine abweichende Regelung aufgibt und sich der bundeseinheitlichen Handhabung anschließt“, so Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins.

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