Das geänderte Infektionsschutzgesetz zur Bekämpfung der Corona-Pandemie trat mit niederschwelligen Maßnahmen am 20. März 2022 in Kraft und gilt zunächst bis zum 23. Septemer 2022. Die Corona-Verordnung für Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls angepasst worden und seit dem 3. April gelten nur noch die Basismaßnahmen.
Mit der neuen Verordnung ab dem 3. April entfällt die Maskenpflicht in Geschäften. Es wird allerdings das Tragen ein Maske empfohlen. Wenn Sie Ihre Kunden trotzdem weiterhin um das Tragen der Maske in Ihren Geschäften bitten oder sogar dazu verpflichten möchten, können Sie dies im Rahmen Ihres Hausrechts tun. Die bekannten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen.
Das Bundesarbeitsministerium hat verkündet, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nicht verlängert wird und mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft tritt. Da es aber weiter zu regionalen Infektionsausbrüchen kommen kann, können Sie im bereitgestellten FAQ die wichtigsten Hinweise einsehen.
Seit dem 2. April gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr für Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen.
Der Bund hat einen Sonderfond für Kulturveranstaltungen von 2,5 Mrd. Euro aufgesetzt, um den Neustart von kulturellen Veranstaltungen zu unterstützen. Zum einen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit sollte aus Gründen des Infektionsschutzes nur eine gewisse Anzahl an Zuschauer*innen erlaubt sein, zum anderen für den Fall, dass eine Veranstaltung durch Corona ausfallen muss. Nutzen Sie diese Förderungen, um wieder Lesungen vor Ort anzubieten. Alle Informationen erhalten Sie auf der Internetseite sonderfond-kulturveranstaltungen.de