Änderungen im Vergaberecht beim Schulbuchgeschäft
Zum 1. Januar 2026 gibt es eine Änderung der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen.
Erstellt am 13.11.2025
Die Landesregierung hat die Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen um einen Paragrafen (§ 75a) ergänzt, womit die Unterschwellenvergabe im Schulbuchgeschäft neu geregelt wird.
Bislang galt, dass Aufträge unterhalb des EU-Schwellenwerts (216.000 € netto ab dem 1. Januar 2026) bis 100.000 € per Verhandlungsvergabe und bis 25.000 € als Direktauftrag vergeben werden dürfen.
Folgende Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2026
- Keine landesrechtliche Verpflichtung mehr zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung und zu ergänzenden haushaltsrechtlichen Vergaberegeln.
- Geltung allgemeiner Vergabegrundsätze als Rahmen, der durch kommunale Satzung konkretisiert werden kann.
- Ziel: größerer Handlungsspielraum der Kommunen, keine starren Wertgrenzen, Bürokratieabbau.
§ 75a benennt keine Verfahrensarten und keine Wertgrenzen. Außerdem kann es bedeuten, dass die Direktvergabe der Kommunen bis zu einem Betrag von 216.000 € greift. Allerdings können die Kommunen die Änderungen noch per Satzung konkretisieren. Wodurch insgesamt noch nicht abschließend geklärt ist, wie die Umsetzung konkret aussieht.
Wir begrüßen die Neuregelung als Instrument des Bürokratieabbaus und zur Stärkung des örtlichen Buchhandels. Wir empfehlen Ihnen frühzeitig mit Ihren Ansprechpartner*innen in den Kommunen und Schulen Kontakt aufzunehmen, um für verfahrensseitige Lösungen zu werben und über die Umsetzungen informiert zu sein.
In einem ergänzenden Merkblatt haben wir alles Wichtige für Sie zusammengetragen. Bei Fragen steht Ihnen Alexander Kleine (kleine@buchnrw.de) als Ansprechpartner zur Seite.
Informationsmerkblatt des Börsenvereins als pdf-Download.
Weitere Informationen des Börsenvereins zu Vergaberecht & Schulbuchgeschäft.
Kaiserstr. 42a
40479 Düsseldorf
Telefon 0211 86445-0
Fax 0211 86445-99
info@buchnrw.de