Zu grundlegenden arbeitsrechtliche Fragen können Sie sich an die Geschäftsstelle wenden. Zudem erhalten Sie von uns Arbeitsvertragsmuster. Ausführlichere Arbeitsrechtsfragen leiten wir an eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei weiter.
Zu rechtlichen Fragen rund um die Ausbildung ist Anke Naefe Ihre Ansprechpartnerin.
Telefon 0211 86445-0
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Die europäische Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen ((EU)2019/1152) ist bereits am 20.06.2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedsstaaten haben sich verpflichtet, eine Umsetzung auf nationaler Ebene bis zum 31.7.2022 vorzunehmen. In Deutschland geschieht dies durch den Entwurf der Arbeitsbedingungenrichtlinie, welche voraussichtlich ohne große Änderung zum 1. August in Kraft treten wird. Im Wesentlichen ist die Arbeitsbedingungenrichtlinie eine Erweiterung des Nachweisgesetzes und regelt, welche Angaben verpflichtend im Arbeitsvertrag enthalten sein müssen.
Die bisher vorgeschriebenen Bestandteile eines Arbeitsvertrags (z. B. Name und Anschrift der Vertragsparteien, Arbeitsbeginn, Dauer der Befristung, Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub, Kündigungsfristen) werden ergänzt um:
Bei Arbeit ohne feste Arbeitszeitregelung / Arbeit auf Abruf muss der Arbeitsvertrag folgendes enthalten:
Weitere Neuerungen:
Diese und weitere neue Regeln gelten für alle neu abgeschlossenen Verträge, weiterhin für verlängerte oder veränderte Verträge ab dem 1.08.2022. Unveränderte Verträge, die vor dem 1. August abgeschlossen wurden, müssen nur auf Wunsch der Arbeitnehmer*innen ergänzt werden. Je nach Art der Ergänzung beträgt die Frist zur Ergänzung 7 bis 30 Tage. Die erweiterten wesentlichen Inhalte von Arbeitsverträgen gelten auch für Ausbildungsverträge.
Nach dem Bundestag hat Anfang Juni auch der Bundesrat einer Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober auf 12 Euro/Stunde zugestimmt. Vor diesem Stichtag wurde der Mindestlohn zum 1. Juli 22 allerdings noch einmal regulär erhöht, von 9,32 Euro auf jetzt 10,45 Euro.
Eine weitere Änderung betrifft die Obergrenze für Minijobs, diese wird ab 1. Oktober dynamisch an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst und steigt von 450 Euro auf dann zunächst 520 Euro.
Nicht dynamisch angepasst wird hingegen die Hinzuverdienstgrenze für Rentner*innen (aktuell 6.300 Euro/Jahr). Arbeitgeber*innen müssen zu den genannten Stichtagen folglich die Stundenzahl von geringfügig Beschäftigten anpassen, um die gesetzlichen Verdienstgrenzen weiterhin einzuhalten.
Alle Arbeitnehmer*innen erhalten mit dem Septembergehalt 300 Euro Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung im September. Die Pauschale muss gesondert gekennzeichnet sein, da sie Sozialabgabenfrei aber steuerpflichtig ist. Wichtig ist, Arbeitgeber*innen müssen die Pauschale nicht vorfinanzieren, sondern die Ausgaben werden mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet. Bei Fragen zur Abwicklung und zu Sonderregeln wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung oder Lohnbuchhaltung.